Innerhalb des Strafrahmens bewegt sich das konkrete Tatverschulden noch im untersten Bereich. Die VRBS-Richtlinien sehen für einen Raufhandel mit den nachfolgenden Kriterien eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor: - gegenseitige Schlägerei mit je 3-4 Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände - der Beschuldigte hat die Schlägerei nicht ausgelöst und hat keine auffallend grosse Beteiligung an der Auseinandersetzung - aus dem Raufhandel resultieren nur wenige oder leichte Verletzungen