Hauptgrund waren die Emotionen, die angeheizte Stimmung in Kombination mit dem Alkoholkonsum. Eine direkte Verantwortung für die Verletzung von anderen Beteiligten kann ihm nicht zugeordnet werden. Insgesamt kann das objektive und subjektive Verschulden innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens noch als leicht bezeichnet werden.