Wesentlich ist, dass keine Waffen verwendet wurden und dass nicht schwerere Verletzungen resultierten. Der Beschuldigte selber hat sich einzig an diesem Raufhandelt beteiligt, aktiv beteiligt. Er hat die Auseinandersetzung gemäss Beweisergebnis auch nicht selber ausgelöst und seine Beteiligung war denn auch, im Verhältnis zu anderen involvierten Personen keineswegs übermässig. Die Auseinandersetzung dürfte, wie in solchen Fällen üblich auch nicht geplant oder gegen bestimmte Personen gerichtet gewesen sein. Hauptgrund waren die Emotionen, die angeheizte Stimmung in Kombination mit dem Alkoholkonsum.