In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Die Vorinstanz führte zur objektiven und subjektiven Tatschwere das Folgende aus (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 460): Es erübrigen sich umfassende Ausführungen. Zur Diskussion steht ein an sich einfacher Raufhandel mit relativ vielen Beteiligten, wie er immer wieder mal vorkommt, ohne dass solches toleriert werden darf. Wesentlich ist, dass keine Waffen verwendet wurden und dass nicht schwerere Verletzungen resultierten.