33 voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Da die Kammer vorliegend aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigt sich die Frage nach der Strafart. Für den Raufhandel ist auch oberinstanzlich eine Geldstrafe auszusprechen, wobei dies auch die Wahl der Kammer wäre: Es liegen keine sachlichen Gründe vor, um vorliegend der Freiheitsstrafe den Vorzug gegenüber der Geldstrafe zu geben. Der Beschuldigte ist Ersttäter.