17. Strafrahmen, Strafart und Methodik im konkreten Fall Wer des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig erklärt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht demnach von 3 Tagen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Vorliegend ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Der konkrete Strafrahmen entspricht demnach dem abstrakten Strafrahmen;