Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im Weiteren kann für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 459 f.).