15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Beschuldigte beging die Handlungen, die zum Schuldspruch des Raufhandels führten am 1. Juli 2018 und damit nach der Revision des Strafgesetzbuches. Auf den Vorwurf des Raufhandels ist somit ausschliesslich neues Recht anzuwenden.