_ tatsächlich wollte, kann insofern offengelassen werden, als sich der Vorsatz nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge beziehen muss. Für die Kammer kann aus dem Verhalten des Beschuldigten klar darauf geschlossen werden, dass er sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligen wollte, um seinen Bruder und seine Mannschaft in der Schlägerei zu unterstützen; er handelte direktvorsätzlich. Folglich ist auch der subjektive Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.