Durch den Raufhandel wurde somit eine unbeteiligte Drittperson und einer der Raufenden verletzt. Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Tatbestandes ist damit ebenfalls erfüllt. Ob der Beschuldigte die Verletzungen des Privatklägers und von L.________ tatsächlich wollte, kann insofern offengelassen werden, als sich der Vorsatz nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge beziehen muss.