Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3). Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich zwei der Prellungen am Hinterkopf und damit in einem sensiblen Bereich befinden und die verursachten Schmerzen eine Behandlung mit Scherzmittel erforderten. Aus diesen Gründen sind auch die Verletzungen von L.________ als einfache Körperverletzung zu qualifizieren, die – wie bereits erwähnt – aus dem Raufhandel entstanden sind. Durch den Raufhandel wurde somit eine unbeteiligte Drittperson und einer der Raufenden verletzt.