Seine Verletzungen erreichen damit klar die Schwelle zur einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Nebst dem Privatkläger verletzte sich auch L.________ durch den Raufhandel. Er erlitt mehrere Prellungen, die unter anderem eine Schmerzmittel-Medikation nach sich zogen (pag. 121). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Prellungen die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einer einfachen Körperverletzung oft nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu (BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3).