Der objektive Tatbestand des Raufhandels ist nach dem Gesagten erfüllt. Daran, dass die Verletzung durch den Flaschenwurf und somit durch den Raufhandel verursacht wurde, bestehen keine Zweifel. Dies war denn auch gar nicht bestritten. Der Privatkläger erlitt aufgrund des Raufhandels ein Schädelhirntrauma und eine Kieferverletzung, zudem starben ihm zwei seiner Zähne ab. Er war ausserdem während zwei Tagen krankgeschrieben (pag. 40 f., 43 f., 50 Z. 125-139 und 262 f.). Seine Verletzungen erreichen damit klar die Schwelle zur einfachen Körperverletzung im Sinne von Art.