Es liegt folglich ein Raufhandel im Sinne des Gesetzes vor. Gemäss Beweisergebnis ist die aktive Beteiligung des Beschuldigten am Raufhandel – durch physische Einwirken auf L.________ – erstellt. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten ohne Zweifel am Raufhandel teilgenommen bzw. ihn gefördert. Dem Beschuldigten kann zwar keine der verursachten Verletzungen konkret zugeordnet werden, was laut geltender Rechtsprechung und Lehre jedoch auch nicht nötig ist, um den Tatbestand nach Art. 133 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Der objektive Tatbestand des Raufhandels ist nach dem Gesagten erfüllt.