31 dest eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erleidet, wobei auch unerheblich ist, ob ein Strafantrag gestellt wird. Blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB genügen hingegen nicht. Die Verletzung muss zudem aus dem Raufhandel resultieren und nicht aus zufälligen oder atypischen Umständen (MAEDER, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 133 StGB). 14.2 Subsumtion Das Vorliegen einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB ist nicht bestritten. Es liegt folglich ein Raufhandel im Sinne des Gesetzes vor.