2019, N 10 ff. zu Art. 133 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die genannten objektiven Tatbestandmerkmale beziehen, also auf die Teilnahme an einem Raufhandel, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Strafbarkeitsbedingung ist. Der Raufhandel wird nur bestraft, wenn er «den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat». Die Verletzung kann einen Beteiligten oder eine Drittperson treffen (z. B. Zuschauer, Passanten).