E. 3e und BGE 137 IV 1 ff. E. 4.2.2). Der einzelne Täter muss nicht in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen, wie es zur Entstehung des Raufhandels erforderlich ist. Sofern drei sich tätlich bekämpfende Personen beteiligt sind, genügt schon ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei, etwa durch Hilfereichungen oder Zustecken von Kampfmitteln, und sogar auch eine psychische Mitwirkung, etwa durch Anfeuerungen, warnende Zurufe oder Ratschläge. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst (MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 10 ff.