Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Den objektiven Tatbestand des Raufhandels erfüllt, wer sich an diesem beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel in einer Weise teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder als Streitschlichtung – als Beteiligung (BGE 106 IV 246 ff. E. 3e und BGE 137 IV 1 ff.