14. Raufhandel 14.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden schlichtet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).