30 treffen der Polizei vom Platz wegbewegen müssen. Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch Einschlagen auf den am Boden liegenden L.________ aktiv bzw. physisch in den Raufhandel involviert war. Dass aus dem Raufhandel zwei Verletzte (der Privatkläger und L.________) hervorgingen, blieb unbestritten und ist dokumentarisch erstellt. Mit der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl somit als erstellt anzusehen.