Hinzukommend kann auch aus dem Rahmengeschehen nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, im Gegenteil. Hervorzuheben sind hier die durch den Beschuldigten und seine Fussballmannschaft vorgenommenen verbalen Provokationen, die von verschiedenen Zeugen beobachtet wurden, und die Tatsache, dass der Beschuldigte sich noch vor Eintreffen der Polizei und Ambulanz vom Fussballplatz entfernte und erst an der .________ von der Polizei angehalten werden konnte. Hätte er sich nichts zu Schulden lassen kommen, hätte er sich auch nicht vor Ein-