Demgegenüber liegen die Aussagen des Beschuldigten vor, die von Schutzbehauptungen und Widersprüchen geprägt sind. Im Gesamten kann also festgehalten werden, dass nur der Privatkläger dem Beschuldigten konkrete physische Handlungen vorwirft, jedoch daneben eine nicht zu ignorierende und erdrückende Anzahl an Aussagen vorliegt, die den Beschuldigten als Teilnehmer des Raufhandels einordnen. Hinzukommend kann auch aus dem Rahmengeschehen nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, im Gegenteil.