, L.________ und Zeuge O.________ den Beschuldigten als Teilnehmer des Raufhandels und belasten ihn damit direkt; jedoch ohne dass sie ihm konkrete Handlungen zur Last legten, was in einem hochdynamischen Geschehen wie dem Raufhandel jedoch auch nicht weiter erstaunt. Aus den Aussagen von Zeuge P.________ geht weiter zumindest hervor, dass der Beschuldigte doch eher im Gesamtgeschehen zugegen war und nicht – wie er selber immer wieder behauptet – abseits mit Frau und Kindern stand. Demgegenüber liegen die Aussagen des Beschuldigten vor, die von Schutzbehauptungen und Widersprüchen geprägt sind.