_, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die vorangehende Aussagewürdigung hat eindrücklich aufgezeigt, dass der Beschuldigte oftmals im Widerspruch zu allen anderen befragten Personen aussagte. Wie bereits aufgezeigt, belasten insbesondere die Aussagen des Privatklägers und des Zeugen E.________ den Beschuldigten schwer. Der Privatkläger sagte glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sich körperlich durch Schlagen am Raufhandel beteiligt habe. Zeuge E.___