Auf die Wiedergabe der Beweiswürdigung der Zeugen, welche von vornherein keinen möglichen Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten geben (F.________, M.________, N.________), wird verzichtet. Die Kammer verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Würdigungen (S. 13 f., 16 f. und 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 433 f., 436 f. und 437 f.). 13.10 Fazit / Beweisergebnis Soweit das Rahmengeschehen betreffend wurde dieses am Schluss nicht mehr bestritten. Es ergibt sich im Übrigen auch bereits aus der rechtskräftigen Verurteilung von F.________, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.