28 gung geht die Kammer entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte an der .________ angehalten wurde und sich vor Eintreffen der Polizei und der Ambulanz vom Fussballplatz entfernte. Aussageverhalten des Beschuldigten Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte die Anschuldigungen gegenüber seiner Person und gegenüber seiner Fussballmannschaft «K.________» pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung von sich weist. Eindrücklich zeigt sich dies insbesondere in seiner Antwort auf die Frage, ob er an der erstinstanzlichen Urteilsbegründung etwas kommentieren wolle.