641 Z. 6 f.). Das dargelegte Aussageverhalten erweckt den Anschein, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich in eine Schutzbehauptung flüchten wollte, da er wohl annahm, es werde zu seinen Ungunsten ausgelegt, wenn er der Gruppe zugeordnet wird, die vom Fussballfeld «flüchtete». Dass sich der Beschuldigte noch vor Eintreffen der Ambulanz und der Polizei vom Fussballplatz entfernte, wurde von den Zeugen P.________ und Q.________ bestätigt. Für die nachfolgende Gesamtwürdi-