Diese Schlussfolgerung wird insofern dadurch untermauert, dass er und sein Bruder laut eigener Aussage mit Abstand die ältesten des Teams waren (pag. 641 Z. 37 f.), der Beschuldigte selbst aussagte, er und sein Bruder hätten das Team organisiert (pag. 642 Z. 6) und er mehrfach als Trainer der Mannschaft beschrieben wurde (pag. 36 Z. 80 und 166 Z. 174 f.). Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, wonach er von jemandem zurückgehalten wurde und während der tätlichen Auseinandersetzung untätig abseits daneben stand als Schutzbehauptungen und damit als nicht glaubhaft.