Hätte der Beschuldigte die Situation tatsächlich selbst so erlebt, wüsste er, wer ihn damals zurückhielt. Hinzukommend gibt es für seine Aussage, wonach es Bilder und Zeugen gebe, die seine Geschichte bestätigen könnten, in den der Kammer vorliegenden Beweismitteln keine Stütze. Keine der anderen anwesenden Personen bestätigte seine Version. Bereits die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte wie der Chef der Fussballmannschaft K.________ gewirkt habe. Diese Schlussfolgerung wird insofern dadurch untermauert, dass er und sein Bruder laut eigener Aussage mit Abstand die ältesten des Teams waren (pag.