und 632 ff.). Er führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, er sei während der tätlichen Auseinandersetzung abseits bei seiner Frau und den beiden Kindern gestanden. Als sein Bruder am Boden gelegen habe, habe er hingehen und ihm helfen wollen, sei jedoch durch jemanden zurückgehalten worden (pag. 81 Z. 34 ff. und 82 Z. 67 ff.). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme hielt er an seiner Positionsbeschreibung fest. So sagte er aus, dass er zu seinem Bruder habe hingehen wollen, als dieser am Boden gelegen habe, sie ihn jedoch zurückgehalten hätten.