Insgesamt werfe das Aussageverhalten des Beschuldigten Fragen auf. Die Aussagen würden wenig glaubhaft wirken und zusätzlich auch der Mehrheit der Aussagen der übrigen befragten Personen widersprechen. 13.8.2 Erwägungen der Kammer Den Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer in allen Punkten anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten: Position des Beschuldigten während der Auseinandersetzung Der Beschuldigte wurde insgesamt vier Mal einvernommen (pag. 76 ff., 80 ff., 347 ff. und 632 ff.).