Richtig sei allerdings, dass nicht alle der erwähnten Personen konkret eine Beteiligung mit Schlägen und Tritten erwähnt hätten. Seine Darstellung, wonach er von einer Person zurückgehalten worden sei und seinem Bruder deshalb nicht habe helfen können, erscheine ebenfalls wenig glaubhaft, insbesondere da er nicht mehr wissen wolle, wer ihn zurückgehalten habe und da er von aussen wie der Chef der Fussballmannschaft K.________ gewirkt habe. Es sei zudem speziell, dass der Beschuldigte den Anruf an den Bruder des Privatklägers nicht bestreite, sich dann aber nicht mehr an den Inhalt des Gesprächs erinnern könne.