26 O.________, Zeuge P.________, Zeuge Q.________, Zeuge E.________ und der Privatkläger) hätten ausgesagt, dass er sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Richtig sei allerdings, dass nicht alle der erwähnten Personen konkret eine Beteiligung mit Schlägen und Tritten erwähnt hätten.