Die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um einen Versprecher handeln könnte, da er in derselben Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt aussagte, dass er die Auseinandersetzung gesehen habe. Der Beschuldigte habe das ganze Verfahren hindurch eine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung bestritten, selbst als er mit der Tatsache konfrontiert worden sei, dass keine der anderen befragten Personen seine Aussagen stütze. Er habe keine nachvollziehbare Alternativerklärung zu den Aussagen der meisten übrigen befragten Personen liefern können. Zahlreiche Personen (Zeuge