Nachdem er zu Beginn die Aussage gänzlich verweigert habe, habe er in einer späteren Einvernahme ausgesagt, er sei doch da gewesen und habe das Gerangel gesehen und mitbekommen, wie sein Bruder geschlagen worden sei (pag. 81 Z. 29-36). In der darauffolgenden Einvernahme habe er dann plötzlich ausgeführt, er habe gar keine tätliche Auseinandersetzung bemerkt (pag. 349 Z. 40). Die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um einen Versprecher handeln könnte, da er in derselben Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt aussagte, dass er die Auseinandersetzung gesehen habe.