Aussagen des Beschuldigten 13.8.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich sorgfältig und im Detail mit dem Aussageverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt. Sie erachtete die Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 454 f.): Die Aussagen des Beschuldigten seien inkonsequent bzw. widersprüchlich. Nachdem er zu Beginn die Aussage gänzlich verweigert habe, habe er in einer späteren Einvernahme ausgesagt, er sei doch da gewesen und habe das Gerangel gesehen und mitbekommen, wie sein Bruder geschlagen worden sei (pag.