Dass der Beschuldigte sodann dem Privatkläger aufhelfen wollte, ist nach Ansicht der Kammer weder erstellt noch von Relevanz für die Beweisfrage. Zusammengefasst kann aus den Aussagen von Zeuge P.________ mit der Vorinstanz einzig abgeleitet werden, dass der Beschuldigte doch eher im Gesamtgeschehen zugegen war und nicht – wie er selber immer wieder beteuerte – abseits mit Frau und Kindern stand. Die Aussagen von Zeuge P.________ weisen zudem darauf hin, dass der Beschuldigte sich nach dem Vorfall zeitnah vom Fussballplatz entfernte. 13.8 Aussagen des Beschuldigten 13.8.1 Würdigung der Vorinstanz