Seine Aussagen vermögen somit zur Klärung der Beweisfrage nichts beizutragen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Brüder in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung tatsächlich verwechselte [der schlankere der Brüder ist F.________; vgl. S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 440]. Dass sie daraus aber etwas zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet hätte, ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte sodann dem Privatkläger aufhelfen wollte, ist nach Ansicht der Kammer weder erstellt noch von Relevanz für die Beweisfrage.