652). Es ist festzuhalten, dass Zeuge P.________ den Beschuldigten nicht bezichtigte, Schläge ausgeteilt zu haben. Er hat die beiden Kalabresen, mithin den Beschuldigten und dessen Bruder aber beschreiben können (bspw. pag. 186 Z. 104 ff. und 189 Z. 223) und konnte detaillierte Angaben zum gesamten Vorfall machen. Er vermochte weiter darzulegen, dass der Beschuldigte an diesem Tag auf dem Fussballplatz gegenüber Drittpersonen negativ in Erscheinung trat. So führte er u.a. aus, dass die zwei Kalabresen [der Beschuldigte und sein Bruder] «fast ein