_ hingegangen sei und ihm habe helfen wollen aufzustehen. Gleichzeitig habe er den schlanken Kalabresen [F.________] gesehen, der sich weiter geschlagen habe (pag. 186 Z. 91-95). Die Vorinstanz habe gestützt auf diese Aussagen mit recht grosser Sicherheit angenommen, dass der Beschuldigte beim Raufhandel anwesend gewesen sei und sich aktiv am Geschehen, wenn auch nur verbal, beteiligt habe. Aber aus dem eventuellen Aufhelfen des Opfers des Flaschenwurfs könne sicher keine aktive Beteiligung am Raufhandel abgeleitet werden (pag. 652).