13.7.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Verteidigung habe die Vorinstanz die .________ Brüder klarerweise miteinander verwechselt und dem Beschuldigten seien die Taten seines Bruders angelastet worden, welcher wirklich am Raufhandel beteiligt gewesen sei (pag. 652 mit Verweis auf pag. 440, E. 2.4.7.a. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach den Aussagen des Zeugen P.________ sei der Beschuldigte nicht am Raufhandel beteiligt gewesen. Zeuge P.________ habe weiter ausgesagt, dass er einen der beiden «Kalabresen» gesehen habe als dieser zu C.________ hingegangen sei und ihm habe helfen wollen aufzustehen.