Es sei der Verteidigung jedoch zuzustimmen, dass seinen Aussagen nicht zu entnehmen sei, dass der Beschuldigte selber zugeschlagen habe. Es sei angesichts des Tumults und aufgrund der vielen Personen jedoch nachvollziehbar, dass er im Nachhinein nicht mehr genau wisse, wer wann zugeschlagen habe. Aus den Aussagen des Zeugen P.________ könne jedenfalls mit recht grosser Sicherheit geschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Raufhandels anwesend gewesen sei und sich aktiv am Geschehen (zumindest verbal) beteiligt habe. 13.7.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Verteidigung habe die Vorinstanz die .