(nachfolgend: Zeuge P.________) wurde einmal als Auskunftsperson und einmal als Zeuge einvernommen (pag. 184 ff. und 195 ff.). Die Vorinstanz führte beweiswürdigend zu seinen Aussagen das Folgende aus (S. 21 der erstinstanzliche Urteilsbegründung; pag. 441): Seine Ausführungen würden grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar erscheinen. Über die lange Zeit hinweg schildere er die Situation relativ detailliert und konstant. Es sei der Verteidigung jedoch zuzustimmen, dass seinen Aussagen nicht zu entnehmen sei, dass der Beschuldigte selber zugeschlagen habe.