24 aber gestützt darauf angenommen werden darf, dass sich der Beschuldigte an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte. Sie vermögen weiter darzulegen, dass der Beschuldigte für Dritte, die ihn nicht kennen, doch an jenem Nachmittag auffällig und auch negativ in Erscheinung getreten ist. Seine Aussagen belasten den Beschuldigten aber weit weniger schwer als die Aussagen anderer befragter Personen. 13.7 Aussagen P.________ 13.7.1 Würdigung der Vorinstanz P.________ (nachfolgend: Zeuge P.__