Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung geht die Kammer hingegen davon aus, dass Zeuge O.________ den Beschuldigten anlässlich seiner Ersteinvernahme – ohne ihn namentlich zu erwähnen und ohne konkrete Handlungen seitens des Beschuldigten zu nennen – als Beteiligten der tätlichen Auseinandersetzung identifizieren konnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von Zeuge O.________ den Beschuldigten im Kernvorwurf [Einschlagen auf L.________] nicht belasten,