176 Z. 54- 62 nicht, dass der Beschuldigte an den Beschimpfungen und der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt war. Die Kammer geht davon aus, dass Zeuge O.________ an dieser Stelle durchgehend vom Bruder des Beschuldigten sprach und es diesbezüglich zu einer Verwechslung in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gekommen ist. Insbesondere, da er zwei Fragen später ausführte, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte überhaupt etwas gemacht habe (pag. 176 Z. 52 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung geht die Kammer hingegen davon aus, dass Zeuge O.___