In der zweiten Einvernahme führte er hingegen aus, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte überhaupt etwas gemacht habe (pag. 176 Z. 70 f.). Die Diskrepanz zwischen den Aussagen erstaunt nicht, wenn man sich vor Augen führt, dass der Vorfall bei der zweiten Befragung bereits über zwei Jahre her war. Die Kammer stellt deshalb auf die tatnäheren Aussagen von Zeuge O.________ ab. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführung ergibt sich aus seiner Aussage auf pag. 176 Z. 54- 62 nicht, dass der Beschuldigte an den Beschimpfungen und der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt war.