_ habe klar ausgesagt, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte geschlagen habe oder nicht. Zudem beschreibe er als aktiven Teilnehmer der Rauferei einen Mann, welcher nur «vielleicht» der Beschuldigte gewesen sein könnte. Es sei fragwürdig, wie die Vorinstanz aus seinen Aussagen herauslese, dass der Beschuldigte bei der Schlägerei anwesend gewesen sei (pag. 652). Es ist der Verteidigung (und auch der Vorinstanz) beizupflichten, dass Zeuge O.________ keine Hinweise darauf liefern kann, ob der Beschuldigte aktiv auf L.________ eingeschlagen hat oder nicht.