23 Feldschlösschen Bier verkauft worden sei. Aus den Aussagen des Zeugen O.________ könne betreffend Tatbeteiligung des Beschuldigten der Schluss gezogen werden, dass dieser in die tätliche Auseinandersetzung involviert gewesen sei. Unklar bleibe, ob er selber zugeschlagen habe. 13.6.2 Erwägungen der Kammer Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Plädoyers vor, Zeuge O.________ habe klar ausgesagt, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte geschlagen habe oder nicht.