Bis auf eine verwirrende Aussage, die den Beschuldigten betreffe (pag. 167 Z. 230), könne auf die Aussagen abgestellt werden. Soweit die Verteidigung vorbringe, dass sich aus der Aussage des Zeugen auf pag. 178 Z. 131-134 ergebe, dass der Beschuldigte nicht beteiligt gewesen sei, sei ihm die Aussage auf pag. 176 Z. 54-62 entgegenzuhalten, wonach Zeuge O.________ angebe, dass der Beschuldigte massgeblich an den Beschimpfungen beteiligt gewesen sei und auch nachdem die Tätlichkeiten begonnen hätten, weiterhin bei der Gruppe dabei gewesen sei. Der Zeuge könne nur nicht sagen, was der Beschuldigte konkret gemacht habe.